Rechtsprechung zum Urheberrechtsschutz im digitalen Zeitalter
Besprechung von LG Berlin, Beschluss vom 10.10.2023, Az. 15 O 391/23

Von Daniel Sebastian, Rechtsanwalt und Geschäftsführer von IPPC LAW

Einleitung

In einer wegweisenden Entscheidung (LG Berlin, Beschluss vom 10.10.2023, Az. 15 O 391/23) hat das Landgericht Berlin den Schutz des geistigen Eigentums im digitalen Zeitalter gestärkt. Diese Entscheidung erlangte in einem Verfahren, in dem die Antragsteller Mark Klammek („Mitchell Lennox“) und Florian Richter („Julien Nairolf“) als Miturheber des Musikwerkes „Melanie Thornton – Wonderful Dream“ eine einstweilige Verfügung gegen die anonymisierte Antragsgegnerin beantragten, große Bedeutung. Dieser Beschluss hat potenziell weitreichende Konsequenzen für Musikschaffende und Kreativschaffende im Allgemeinen. Im Rahmen dieser Besprechung erörtern wir die Details der Entscheidung und die Gründe, warum sie als positiv für den Urheberschutz angesehen wird.

Hintergrund und Sachverhalt

In diesem Fall beantragten die Antragsteller eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin. Die Antragsteller sind Miturheber des Musikwerkes „Melanie Thornton – Wonderful Dream“. Die Antragsgegnerin hatte dieses Musikwerk in einem Video auf einer sozialen Plattform verwendet, ohne die Zustimmung der Urheber einzuholen. Die Antragsteller argumentierten, dass diese Nutzung kommerzielle Absichten verfolgte.

Die rechtlichen Grundlagen und das Urteil

Die Entscheidung des Landgerichts Berlin stützte sich auf verschiedene rechtliche Grundlagen, darunter:

  • Aktivlegitimation der Antragsteller: Das Gericht klärte, dass die Antragsteller aktiv legitimiert sind, den Unterlassungsanspruch im eigenen Namen geltend zu machen. Diese Legitimation ergab sich aus ihrer Miturheberschaft, die durch die Vorlage von verschiedenen Nachweisen, wie dem Cover der CD, eidesstattlichen Versicherungen und GEMA-Auszügen, belegt wurde.
  • Urheberrechtsverletzung: Das Gericht stellte fest, dass die Antragsgegnerin das Musikwerk ohne die erforderlichen Rechte nutzte, was nach Ansicht des Gerichts eine klare Urheberrechtsverletzung darstellte.
  • Kommerzielle Nutzung: Das Gericht betonte, dass die Antragsgegnerin das Werk zu kommerziellen Zwecken verwendete. Diese kommerzielle Nutzung wurde durch die Verknüpfung des Inhalts auf der sozialen Plattform mit gewerblichen Aktivitäten deutlich.

Das Gericht zog verschiedene rechtliche Grundlagen heran, darunter §§ 97 Abs. 1 S. 1, 8 Abs. 2 S. 3, 10 Abs. 1, 15 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 S. 2 Nr. 2, 19a UrhG, sowie § 32 ZPO. § 104a des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) war hingegen nicht anwendbar.

Dringlichkeit und Verfügungsgrund

Die Dringlichkeit des Falles wurde in den Urteilsgründen ausführlich erörtert. Das Gericht betonte, dass die Antragsteller unmittelbar und effektiv in ihren Rechten geschützt werden müssen, insbesondere angesichts der vorgerichtlichen Haltung der Antragsgegnerin. Die Dringlichkeitsfrist, die nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer (wie auch des Kammergerichts; vgl. etwa KG, Beschluss vom 02.03.2017 – 5 W 20/17, BeckRS 2017, 141403 Rn. 7, beck-online) und (vgl. Danckwerts, in: Danckwerts/Papenhausen/Scholz/Tavanti,Wettbewerbsprozessrecht, 2. Auflage 2022, lit. D. Rn. 843 m.w.N.) festgelegt wurde, betrug zwei Monate ab Kenntnis. Diese Frist wurde gewahrt, da die Antragsteller den Antrag innerhalb eines Monats nach Kenntniserlangung eingereicht hatten.

Folgen der Entscheidung

Die Entscheidung des Landgerichts Berlin unterstreicht die Bedeutung des Schutzes geistigen Eigentums im digitalen Zeitalter. Sie verdeutlicht, dass das bloße Bereitstellen eines Werks im Internet nicht automatisch eine Zustimmung zur weiteren Nutzung durch Dritte darstellt. Urheber haben das Recht, die Bedingungen für die Nutzung ihrer Werke festzulegen und können unautorisierte Verbreitungen gerichtlich unterbinden.

Dies gilt insbesondere auch für neue Nutzungsarten wie soziale Medien. Diese sind kein rechtfreier Raum.

Diese Entscheidung fördert eine urheberfreundliche Rechtsprechung und wird zweifellos als Leitlinie für zukünftige Urheberrechtsentscheidungen dienen. Sie ist ein wichtiger Schritt zur Förderung der Motivation und Kreativität von Urhebern und zum Schutz ihrer Rechte.

Alle Urheber sollte dies als Chance sehen, ihre Werke angemessen zu monetarisieren. Auch Content Creators, die hauptsächlich für Social Media produzieren, können dies für sich nutzen. Es ist gut, wenn ein Bewusstsein dafür entsteht, dass alle Urheber gleichberechtigt das Recht darauf haben, für ihr Schaffen entlohnt zu werden.

Wer selbst von der unberechtigten Verbreitung von Musik, Fotos (Lichtbildern), Videos (Filmwerken), oder anderen urheberrechtlich geschützten Inhalten betroffen ist, findet in IPPC LAW stets einen kompetenten Ansprechpartner.

Für Ansprüche von Corona-Test-Stellen gegen die Kassenärztliche Vereinigung aus § 7 TestV sind die Verwaltungsgerichte zuständig, keine Zuständigkeit der Sozialgerichte

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
L 7 KA 29/22 B ER, Beschluss vom 12. Januar 2023
Vorinstanz: Sozialgericht Berlin, AZ: S 83 KA 141/22 ER

Das LSG Berlin-Brandenburg weist mit dem Beschluss die Beschwerde der Kassenärztlichen
Vereinigung Thüringen gegen den Verweisungsbeschluss des Sozialgerichts Berlin zurück.


Die Antragstellerin, eine ehemalige Corona Test Station, macht Ansprüche auf Auszahlung von
Vergütung für Testleistungen gemäß Coronavirus-Testverordnung (TestV) geltend.


Viele Kassenärztliche Vereinigungen sind von einer zu laxen Politik zu einer extrem restriktiven
Auszahlungspolitik übergegangen. Viele Betreiber von Corona Test Zentren warten seit langer Zeit
auf ihr Geld. Zahlungen werden bereits wegen geringfügiger Auffälligkeiten oder
Widersprüchlichkeiten insgesamt gem. § 7a Abs. 5 TestV vollständig ausgesetzt. Dies bringt die
Betreiber in Bedrängnis und wirtschaftliche Not. Dagegen hilft oft nur der Rechtsweg. Für diese
Streitigkeiten sind nicht die Sozialgerichte, sondern die Verwaltungsgerichte zuständig. Dies hat das
LSG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 12. Januar 2023 entschieden, AZ: L 7 KA 29/22 B ER.


Für Streitigkeiten über eine Vergütung von Corona-Test-Stationen aus §§ 7 ff. TestV ist danach der
Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben. Die Voraussetzungen der
abdrängenden Rechtszuweisung zu den Sozialgerichten nach § 51 SGG liegen danach nicht vor.
Insbesondere handelt es sich laut LSG Berlin-Brandenburg nicht um eine Angelegenheit der
gesetzlichen Krankenversicherung im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG. Denn die streitentscheidende
Norm – § 7 TestV – ist selbst nicht im SGB V verortet.


Die KV (Kassenärztliche Vereinigung) handelt hier nur als (technische) Abrechnungsstelle. Allein aus
der Sachnähe ergebe sich nicht, dass es sich um eine Angelegenheit der gesetzlichen
Krankenversicherung handele. Dagegen spräche vielmehr, dass die Auszahlung aus der
Liquiditätsreserve erfolge, die wiederum aus Steuermitteln und nicht aus Beiträgen zur gesetzlichen
Krankenkasse aufgefüllt werde. Die Leistungen erfolgten nämlich nicht an die gesetzlich
Versicherten.


Auch die Antragstellerin, das Corona-Test-Zentrum sei zudem selbst keine Leistungserbringerin im
System der gesetzlichen Krankenversicherung, sondern als Stelle des öffentlichen
Gesundheitsdienstes.

Normen:
§ 7 TestV, § 7a TestV, § 40 VwGO, § 51 SGG, § 20i SGB V, § 68 IfSG, § 14 TestV, § 271 SGB V, § 4 SGB I,
221 SGB V, §§ 14, 15 TestV, § 6 TestV, § 19 IfSG, 73 SGB V

Cannabis endlich in Deutschland legalisiert!

Ist es wirklich schon soweit? Haben wir jetzt auch hierzulande „kalifornische Verhältnisse“?
Leider nicht, meint Rechtsanwalt Daniel Sebastian aus Berlin.

Allerdings gibt es Bewegung im Markt. Seit einigen Jahren werden vermehrt Cannabis-Produkte
angeboten. Über das Internet, über „Hanf-Cafés“ und auch über Apotheken und Supermärkte. Das
Zauberwort heißt „CBD“.
Doch was genau ist CBD und ist es vollkommen legal? Diese Frage interessiert viele Verbraucher,
aber insbesondere auch Onlinehändler und Ladenbetreiber.
RA Sebastian: Bei CBD handelt es sich um Cannabidiol. Dieser Stoff ist in den Hanfpflanzen, die
umgangssprachlich auch „Gras“ genannt werden, neben dem berauschenden Stoff THC
(Tetrahydrocannabinol) enthalten. CBD wirkt in gewisser Weise gegensätzlich zum THC, kann also
den Rausch in gewissem Maß sogar unterdrücken, wirkt antipsychotisch. Es hat viele positive
Eigenschaften, wirkt schmerzlindernd, beruhigend und hilft gegen Entzündungen. Aus diesem Grund
ist es neben dem Hauptwirkstoff THC auch schon länger im Fokus der Pharmaindustrie zur
Entwicklung neuartiger Medikamente. Cannabidiol, also CBD, ist nicht in der Anlage 1 zum BtMG
(Betäubungsmittelgesetz) enthalten. Der Verkehr damit ist daher nicht per se verboten.

Also kann CBD frei verkauft werden?

RA Daniel Sebastian: Vorsicht ist geboten! Zunächst ist zu unterscheiden, in welcher Form das CBD
vorliegt. Es gibt hier diverse Extrakte, meist auf Ölbasis, aber auch in kristalliner Form. Diese sind aus
strafrechtlicher Sicht unbedenklich, da sie nicht im Betäubungsmittelgesetz gelistet sind und damit
auch keine Betäubungsmittel darstellen. Der Handel damit steht so zunächst erstmal nicht unter
Strafe. Allerdings heißt das noch nicht, dass der Stoff frei verkäuflich wäre.
Davon abzugrenzen sind Hanfblüten, also „Marihuana“, die weit überwiegend CBD und kein oder
kaum THC enthalten. Das gleiche gilt für andere Pflanzenteile, also Blätter und Stengel. Diese sind als
Cannabis (Pflanzen oder Pflanzenteile) in der Anlage I zu § 1 Betäubungsmitttelgesetz enthalten und
stellen daher zunächst erstmal Betäubungsmittel dar.
Hier gibt es allerdings einige Ausnahmen von der Regel. Unter Buchstabe b) ist folgender, sperriger
Satz zu lesen:

  • (ausgenommen), wenn sie aus dem Anbau in Ländern der Europäischen Union mit
    zertifiziertem Saatgut von Sorten stammen, die am 15. März des Anbaujahres in dem in
    Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014
    zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des
    Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im
    Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des
    Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1) in der jeweils
    geltenden Fassung genannten gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind, oder ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,2 Prozent nicht übersteigt und der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau) ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen.

Der hier interessante Teil ist in erster Linie der hintere. Es kommt darauf an, dass ihr Gehalt an
Tetrahydrocannabinol 0,2 Prozent nicht übersteigt und der Verkehr mit ihnen ausschließlich
gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken
ausschließen.


Der Gesetzgeber wollte also vor allem verhindern, dass die Menschen einen „Missbrauch zu
Rauschzwecken“ betreiben, mit anderen Worten, high werden.
Mit der Frage, was das genau bedeutet, hat sich jüngst wieder der BGH (Bundesgerichtshof)
auseinander gesetzt.

Worum ging es in dem Urteil und was sind die Konsequenzen?

Rechtsanwalt Sebastian: Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 24.03.2021, AZ 6 StR 240/20
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-
bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=117178&pos=0&anz=1
(Links zur
Verfügung stellen?) zur Strafbarkeit des Verkaufs von sogenanntem „Hanftee“ entschieden.
Die entscheidende Feststellung des BGH und ein erfreulicher Schritt in die richtige Richtung liegt
darin, dass eine Abgabe von Hanfprodukten an Endverbraucher nicht grundsätzlich verboten ist,
wenn ein Missbrauch zu Rauschzwecken ausgeschlossen ist. Das hatte diverse Gerichte vorher
anders gesehen. Ein gewerblicher Zweck muss danach beim Endverbraucher nicht mehr vorliegen,
dieser darf auch lediglich konsumieren.
Allerdings war der von den Angeklagten verkaufte (Nutz-)Hanf nach den Feststellungen des Gerichts
tatsächlich dazu geeignet, einen Missbrauch zu Rauschzwecken zu ermöglichen. Durch den Einsatz
als Zutat für Gebäck – sogenannte „Cookies“ oder „Brownies“ – wäre es theoretisch möglich
gewesen, eine Rauschwirkung zu erzielen. Das wussten die Angeklagten jedoch nicht. Deshalb dürfte
dieser Umstand von ihrem Vorsatz nicht umfasst gewesen sein. Die Sache wurde zurück verwiesen
und ist damit noch nicht endgültig entschieden.
Daran zeigt sich, dass der Handel mit Hanfblüten oder anderen Pflanzenteilen auch dann immer noch
strafbar sein kann, wenn es sich um Nutzhanf handelt, da die enthaltenen THC-Mengen so weit
abweichen können, dass tatsächlich ein Rauschpotential besteht.
Im Zweifel ist daher vom Handel abzuraten. Hinzu kommt, dass insbesondere größere Mengen CBD-
Gras bei einer Beschlagnahme eventuell nicht sofort als solches identifiziert werden, sondern für
„normales“ Marihuana gehalten werden. Dies kann dazu führen, dass Untersuchungshaft angeordnet
wird und diese erst später – womöglich erst nach der Hauptverhandlung – für rechtswidrig erklärt
wird. So kann der Händler im schlimmsten Fall einige Monate zu Unrecht in Haft verbringen.

Gibt es ähnliche Schwierigkeiten auch beim Handel mit anderen CBD-Produkten?

Rechtsanwalt Daniel Sebastian: Ja, definitiv. Behörden, aber auch Wettbewerber versuchen immer
wieder, den Handel zu unterbinden oder zu erschweren.
Frankreich hatte zum Beispiel versucht, aus Pflanzen hergestelltes CBD zu verbieten, obwohl
synthetisch hergestelltes CBD nicht verboten war. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seiner
Entscheidung in der Rechtssache C-663/18 vom vom 19. November 2020 entschieden, dass das so
nicht zulässig ist. Der freie Warenverkehr werde unzulässig eingeschränkt. Außerdem habe das
nationale Gericht jedoch die verfügbaren wissenschaftlichen Daten zu würdigen, um sich zu
vergewissern, dass die geltend gemachte tatsächliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit nicht auf
rein hypothetischen Erwägungen beruht. Ein Vermarktungsverbot für CBD, das im Übrigen das
restriktivste Hemmnis für den Handel mit in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellten und
vermarkteten Produkten darstelle, könne nämlich nur erlassen werden, wenn diese Gefahr als
hinreichend nachgewiesen anzusehen ist.
Der EuGH stellte fest, dass nach dem gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse, das
in Rede stehende CBD, anders als Tetrahydrocannabinol (gemeinhin als THC bezeichnet), ein
weiteres Cannabinoid des Hanfs, offenbar keine psychotropen Wirkungen oder schädlichen
Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hat.
Es muss aber betont werden, dass auch dieses Urteil keinen „Freibrief“ für den Handel mit CBD-
Produkten darstellt.

Wie sieht denn die Rechtslage speziell in Deutschland aus?
Rechtsanwalt Sebastian: Zum einen werden CBD und andere Cannabinoide als neuartige
Lebensmittel („Novel Food“) im Sinne der VERORDNUNG (EU) 2015/2283 über neuartige
Lebensmittel eingestuft und sind daher grundsätzlich zulassungsbedürftig.
Das Bundeministerium für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit führt dazu aus
https://www.bvl.bund.de/DE/Arbeitsbereiche/01_Lebensmittel/04_AntragstellerUnternehmen/13_F
AQ/FAQ_Hanf_THC_CBD/FAQ_Cannabidiol_node.html
:
Dem BVL ist derzeit keine Fallgestaltung bekannt, wonach Cannabidiol (CBD) in Lebensmitteln, also
auch in Nahrungsergänzungsmitteln, verkehrsfähig wäre.
Aus Sicht des BVL muss für CBD-haltige Erzeugnisse vor dem Inverkehrbringen entweder ein Antrag
auf Zulassung eines Arzneimittels oder ein Antrag auf Zulassung eines neuartigen Lebensmittels
gestellt werden. Im Rahmen dieser Verfahren ist die Sicherheit des Erzeugnisses vom Antragsteller zu
belegen.

Allerdings handelt es sich bei der Nutzpflanze Hanf wiederum nicht um ein neuartiges Lebensmittel,
da diese bzw. ihre Bestandteile zum Teil seit Jahrtausenden als Lebensmittel genutzt werden.
Die Rechtslage ist also keineswegs klar, eine rechtliche Beratung vor dem Inverkehrbringen dringend
erforderlich.

Gibt es weitere rechtliche Risiken?
Rechtsanwalt Sebastian: Ja, allerdings. Denn die CBD-Produkte stehen ja in dem Ruf,
gesundheitsfördernde Wirkungen zu haben. Insbesondere sollen sie gegen Schmerzen helfen, einen
gesunden Schlaf fördern und gegen diverse psychische Probleme wie zum Beispiel Angststörungen
helfen. Für ihre beruhigende und antiinflammatorische Wirkung werden sie gerne angepriesen.
Doch auch wenn diese Wirkungen vorhanden sein mögen, damit werben darf man nicht. Denn hier
greift die Health Claims Verordnung (HCVO): Die EG-Verordnung 432/2012 besagt, dass
gesundheitbezogene Werbung, insbesondere Heilsversprechen, nur zulässig sind, wenn der
Inhakltsstoff, um den es geht, in der eigenen Positivliste der HCVO enthalten ist. Das ist bei CBD nicht
der Fall. Daher dürfen keinerlei gesundheitsbezogene Aussagen bei der Werbung gemacht werden. In
der Praxis heißt das, dass die positiven Wirkungen von CBD im Prinzip überhaupt nicht beworben
werden dürfen.
Dies ist eine Abmahnfalle. Es drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen der Konkurrenz. Denn
ein Verstoß gegen die HCVO ist auch ein Wettbewerbsverstoß. Bei Art. 10 HCVO handelt es sich um
eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG, deren Missachtung geeignet ist, den
Wettbewerb zum Nachteil von Mitbewerbern und Verbrauchern im Sinne des § 3a UWG spürbar zu
beeinträchtigen (BGH GRUR 2016, 1200 Rn. 12 – Repair-Kapseln). Das gilt auch für die Regelungen in
§ 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB und Art. 7 Abs. 1 a) und b), Abs. 4 LMIV.
Schließlich kommt auch noch ein Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz (AMG) in Betracht. Auch hier
drohen im schlimmsten Fall Strafen oder Bußgelder.
Bevor man also den Handel mit CBD-Produkten in Erwägung zieht – die Margen und Gewinne sind
enorm – ist der Gang zum qualifizierten Rechtsanwalt unerlässlich, um rechtliche Stolpersteine zu
vermeiden.

Wie ist die Rechtslage für den Verbraucher?
Rechtsanwalt Sebastian: Für den Verbraucher ist der Erwerb geringer Mengen CBD zum Eigenkonsum
rechtlich absolut unbedenklich. Bei CBD-haltigen Cannabisblüten gibt es das Risiko der Verwechslung
mit THC-haltigem Marihuana, so dass die Polizei fälschlich von einer Straftat ausgehen könnte.
Gesundheitlich scheinen CBD-Produkte ebenfalls unbedenklich zu sein und tatsächlich vielfach
positive Effekte zu erzielen.

Wie ist der Ausblick für die nächsten Jahre?
Rechtsanwalt Sebastian:
Aus meiner Sicht ist es an der Zeit, Cannabis insgesamt zu legalisieren. Dies haben ja auch viele
Parteien in ihrem Programm, so dass dies schon nach der nächsten Bundestagswahl Realität werden
könnte. Andere Länder wie Kanada oder einzelne Bundesstaaten der USA zeigen, dass das ein

zeitgemäßer Ansatz ist, der die Wirtschaft ankurbelt, kreative Ideen hervorbringt, Steuereinnahmen
schafft und den Markt kriminellen Banden entzieht und so größere Sicherheit für Verbraucher
schafft. Dies würde zudem die Strafverfolgungsbehörden erheblich entlasten und Millionen User
entkriminalisieren.

LEGO – Neue Entscheidung des EuGH

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entscheidet zum zweiten Mal über den Schutz von LEGO-Bausteinen – diesmal zu Gunsten der Firma LEGO.

Das beliebte Spielzeug – die bekannten LEGO-Bausteine – waren wieder Gegenstand eines Gerichtsverfahrens – im ersten Verfahren ging es um den Schutz des Bausteines als Marke. Dieser wurde verneint. Nun hat der EuGH entschieden, dass der Stein aber zumindest als Geschmackmuster Schutz genießen kann.

Viele kennen die bunten Steine noch aus ihrer eigenen Kindheit. Damals gab es LEGO-Bausteine auch nur von dem Hersteller LEGO A/S. Doch in der Zwischenzeit sind nach 20 Jahren die Patente abgelaufen und es gibt günstige Nachbauten aus dem asiatischen Raum. Dagegen versuchte sich Lego zu wehren und versuchte, den Lego-Baustein als dreidimensionale Marke (3 D-Marke) eintragen zu lassen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat dann aber bereits mit Urteil vom 14.09.2010, C-48/09 P, entschieden, dass dem Lego-Stein kein Markenschutz zukommt.

Lego hatte den Stein zunächst als Patent schützen lassen. Nach Ablauf der 20-jährigen Schutzdauer meldete Lego den Stein als 3D-Marke an.

Diese Marke wurde zwar erst eingetragen, später aber auf Antrag eines Konkurrenten gelöscht. Die Löschung wurde damit begründet, dass die Marke ausschließlich aus der Form der Ware bestehe, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sei.  Diese Ansicht vertrat damals auch der Europäische Gerichtshof. In der Urteilsbegründung heißt es wörtlich:

„Besteht nämlich die Form einer Ware nur darin, dass sie die von deren Hersteller entwickelte und auf dessen Antrag patentierte technische Lösung verkörpert, würde ein Schutz dieser Form als Marke nach Ablauf des Patents die Möglichkeit der anderen Unternehmen, diese technische Lösung zu verwenden, auf Dauer erheblich beschränken. Im System der Rechte des geistigen Eigentums, wie es in der Union entwickelt worden ist, sind aber technische Lösungen nur für eine begrenzte Dauer schutzfähig, so dass sie danach von allen Wirtschaftsteilnehmern frei verwendet werden können.“ EuGH, Urteil vom 14.09.2010, C-48/09 P

Das aktuelle Urteil ist daher eine Überraschung.

Denn nun entschied das Gericht:

„Ausnahmsweise können jedoch die mechanischen Verbindungselemente von Kombinationsteilen ein wichtiges Element der innovativen Merkmale von Kombinationsteilen bilden und einen wesentlichen Faktor für das Marketing darstellen und sollten daher schutzfähig sein.“

„Es ist Sache des Antragstellers des Nichtigkeitsverfahrens, nachzuweisen, und Sache des EUIPO, festzustellen, dass alle Erscheinungsmerkmale des von dem angefochtenen Geschmacksmuster erfassten Erzeugnisses ausschließlich durch die technische Funktion dieses Erzeugnisses bedingt sind.“ – EuGH Urteil in der Rechtssache T-515/19 vom 24. März 2021

Dieser Nachweis sei nicht gelungen, vielmehr sei zumindest eines der Erscheinungsmerkmale des von dem angefochtenen Geschmacksmuster erfassten Erzeugnisses nicht ausschließlich durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingt.

Im Klartext heißt das, dass der Stein nicht nur anhand der reinen Funktion, sondern auch anhand der ästhetischen Wirkung gestaltet worden ist und daher Schutz als eingetragenes Design genießen kann.

Welche Auswirkungen hat das Urteil für den Verbraucher?

Es ist damit zu rechnen, dass  Lego nun vermehrt versuchen wird, billige Nachahmer aus dem Markt zu drängen. Allerdings bezieht sich das aktuelle Urteil nur auf einen bestimmten Baustein, nicht auf alle Bausteine. Insbesondere die klassischen, zweireihigen Bausteine sind nicht betroffen.

Es wird für Nachahmer damit schwerer, 1:1 Kopien aktueller Bausätze zu fertigen und legal zu vertreiben.

Wenn es sich nicht um Markenpiraterie handelt, also „echte Fakes“ der Originale, liegt darin auch keine Markenrechtsverletzung. Dies wäre nur dann der Fall, wenn auch das Logo und der Name Lego verwendet würden. Dies könnt auch für den Erwerber problematisch sein, wenn er erkennen konnte, dass es sich um eine Fälschung handelt und er mehrere Produkte auf einmal bestellt hat. Denn dann kann unter Umständen eine Weiterveräußerungsabsicht unterstellt werden.

Der Verkauf von Produktfälschungen kann sogar strafrechtlich relevant sein. Nach §§ 143 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5, 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr.2 MarkenG kann ein Verstoß gegen das Markengesetz mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.

Bei hochpreisigen Artikeln, wie iPhones oder Louis-Vuitton-Taschen, nehmen die meisten Richter ein  geschäftliches Interesse schon beim Kauf von zwei bis drei gefälschten Produkten an. Solange die Waren aber für den privaten Gebrauch bestellt werden, machen sich Käufer nicht strafbar.

Bei Lego-Bausätzen müsste die Zahl vermutlich höher liegen, oder es müssten mehrere absolut identische Bausätze bestellt werden. Allerdings kann es passieren, dass Bestellungen aus dem Ausland, z.B. aus China, länger beim Zoll liegen und zudem eine Einfuhrumsatzsteuer verlangt wird.

Was gilt es noch zu beachten?

Insbesondere beim Verkauf von Markenwaren über Online-Shops oder über eBay gibt es zahlreiche Risiken. Die Schwelle gewerblichen Handelns ist hier relativ niedrig, schon der regelmäßige Verkauf von Waren gleicher Art, zum Beispiel von Spielzeug oder Kindersachen, kann dazu führen, dass man von den Gerichten – und von der „Konkurrenz“ – als geschäftlich handelnd eingestuft wird.

Dabei muss man insbesondere darauf achten, dass angebotenen Markenprodukte auch wirklich echt sind. Anderenfalls drohen Abmahnungen wegen Markenrechtsverletzungen und im schlimmsten Fall sogar ein Strafverfahren.

Handelt man gewerblich, sind zudem sehr viele weitere Regelungen des Wettbewerbsrechts zu beachten, angefangen bei einfachen Dingen wie der Impressumspflicht und den Hinweisen auf das gesetzliche Widerrufsrecht.

Auch hier drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, wenn man diese Regeln nicht beachtet.

Im Idealfall sollte man sich immer vorher beraten lassen, am besten von einem in diesen Rechtsgebieten erfahrenen Anwalt.

V.i.S.d.P.:

Daniel Sebastian

Rechtsanwalt

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Geschäftsführer: Rechtsanwalt Daniel Sebastian

Drohnen: Unglaubliche Möglichkeiten für Fotografen, Kreative und Filmemacher

Drohnen: Unglaubliche Möglichkeiten für Fotografen, Kreative und Filmemacher

Rechtliche Aspekte der neuen Technik für Hobbypiloten und Profis

Herr Rechtsanwalt Sebastian, was hat Sie dazu veranlasst, sich mit dem Recht der Drohnen zu beschäftigen?

IPPC LAW: Es war als Kind immer mein Traum, einen ferngesteuerten Hubschrauber zu besitzen. Das war damals unerreichbar, es gab nur solche mit Benzinantrieb für über Tausend DM, die auch nur auf einem Flugplatz geflogen werden durften. Als in den letzten Jahren elektrische Hubschaber immer billiger wurden, habe ich das Fliegen damit gelernt. Schnell habe ich erkannt, dass die Drohnen, bei denen es sich meistens um Quadrokopter, also Hubschrauber mit vier Rotoren, handelt, stabiler fliegen und durch die Bestückung mit Kameras hervorragende Luftbilder liefern.

Das blieb auch von den Fotografen, Filmemachern, Bloggern und Influencern nicht unbemerkt. Diese machen sich die neue Technik für atemberaubende Bilder zunutze und sind dann Urheber dieser Videos und Fotos. Hier kommt dann der berufliche Aspekt ins Spiel, wenn es darum geht, wie zum Beispiel das Urheberrecht an diesen Aufnahmen erworben und geschützt wird.

Privat habe ich seit fast sieben Jahren eine Drohne, eine Phantom 3 Professional, und habe damit schon ganz tolle Aufnahmen gemacht. Gestern war es dann Zeit für ein neues Gerät: Die DJI FPV. Ein unglaubliches Gerät. Es fliegt bis zu 140 km/h schnell und macht dabei Videoaufnahmen in 4 K Qualität. Die Steuerung erfolgt über eine VR-Maske (Virtual Reality) und eine Fernbedienung. Neu ist die Steuerung mit dem neuen DJI Motion Controller. Dieses kompakte und intuitive Gerät ermöglicht das Manövrieren des Flugzeugs, indem es den natürlichen Bewegungen der Hand folgt.

Da ich nun gerne damit loslegen möchte, habe ich mich auch mit der neuen Rechtslage beschäftigt.

F: Da hat sich ja in den letzten Jahren bestimmt einiges geändert. Was sind die neuen Regelungen, wer hat sie gemacht und was bedeuten sie für den Nutzer?

IPPC LAW: Richtig. Als ich angefangen habe, war nur eine Versicherung obligatorisch. Diese ist natürlich nach wie vor erforderlich. Da aber immer mehr, immer schnellere, Drohnen in den Markt kommen, die mit immer besseren Kameras ausgestattet sind, bestand hier ein großes Regelungsbedürfnis. Denn zuallererst muss natürlich die Sicherheit der Menschen, des Luftraumes und von fremden Sachen gewährleistet sein. Außerdem sind Aspekte der Privatsphäre und des Datenschutzes zu beachten. Vieles davon ist in der DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/947 geregelt.

Deshalb müssen Drohnen nun registriert sein, der Pilot muss mindestens 16 Jahre alt sein und, je nach Gewicht und Geschwindigkeit der Drohne muss der Pilot eine Prüfung beim Luftfahrtbundesamt ablegen. Das geschieht online https://lba-openuav.de/ und ist zurzeit noch kostenlos. Diese Regeln gelten nicht für Drohnen unter 250 g, die Spielzeug gemäß der Richtlinie 2009/48/EG sind. Kinder dürfen also insbesondere die kleinen, leichten Indoor-Drohnen fliegen.

Draußen dürfen insbesondere Menschenansammlungen nicht überflogen werde. Je nach Kategorie der Drohne, die sich insbesondere nach dem Gewicht = maximale Abflugmasse (MTOM – Maximum Take-Off Mass) richtet, muss ein bestimmter Mindestabstand zu Menschen eingehalten werden.

Wer sich für weitere Details interessiert, sollte sich die Lehrmaterialien auf der Seite des Luftfahrtbundesamtes https://lba-openuav.de/ anschauen. Für Drohnenpiloten ist die Kenntnis ohnehin obligatorisch, um die erforderliche Prüfung ablegen zu können.

F: Welche weiteren rechtlichen Aspekte sind zu beachten?

IPPC LAW: Wie vorhin schon angesprochen, sind die meisten Drohnen heute mit Kameras ausgestattet und liefern hervorragende Bilder und Filme aus einer ungewöhnlichen Perspektive. Viele nutzen diese Bilder beruflich oder auch privat, indem sie sie zum Beispiel über das Internet verbreiten. YouTube, Facebook, Instagram oder TikTok sind da beliebte Methoden, um die Fotos und Videos der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Hinzu kommt natürlich eventuell die eigene Homepage oder der eigene Blog. Da stellt sich die Frage nach dem Urheberrecht, aber auch Persönlichkeitsrechte und Datenschutz können betroffen sein.

F: Wie verhält es sich mit dem Urheberrecht an Drohnenbildern und Drohnenfilmaufnahmen?

IPPC LAW: Zunächst ist jeder, der Aufnahmen mit einer Kamera macht, erstmal Lichtbildner (das gilt für Standbilder/Fotos) gemäß § 72 Urheberrechtsgesetz (UrG) bzw. Laufbildhersteller (für Videoaufnahmen) im Sinne von § 95 UrhG. Hierdurch sind diese Aufnahmen schon urheberrechtlich (ganz richtig im Rechtssinne wäre hier zu sagen „leistungsschutzrechtlich“) geschützt. Das bedeutet, dass die Aufnahmen ohne die Erlaubnis des Herstellers nicht veröffentlicht, verbreitet und vervielfältigt werden dürfen. Gegen den, leider immer noch weit verbreiteten, Bilderklau im Internet kann man also sofort vorgehen.

Dazu bedarf es keiner weiteren Schritte. Diese Rechte erhält man durch Schaffung der Aufnahme. Eine Registrierung (wie in den USA) ist in Deutschland, der EU und vielen anderen Ländern nicht erforderlich.

F: Was ist mit dem berühmten ©? Muss man diesen Copyright-Vermerk anbringen, um geschützt zu sein?

IPPC LAW: Nein. Wie gesagt, der Schutz entsteht durch die Schaffung des Werkes. Allerdings ist dieser Hinweis nicht völlig nutzlos. Er kann die Beweissituation sehr erleichtern, sollte es einmal zum Streit über die Rechte an einem Film oder einer Fotografie kommen. Der sogenannte C-Vermerk, oder auch der P-Vermerk, die auch bei Tonträgern und Filmwerken üblich sind, können die Urheberrechtsvermutung des § 10 UrhG begründen. Danach wird vermutet, dass derjenige, dessen Name, Künstlername oder Firma auf dem Werk angebracht ist, auch Urheber bzw. Leistungsschutzberechtigter ist. Insofern kann das Anbringen dieses Vermerkes, zusammen mit dem Namen oder der Firma und dem Produktionsjahr, die rechtliche Situation vereinfachen. Wann und in welcher Form das geschehen sollte, ist am besten mit einem erfahrenen Rechtsanwalt zu besprechen. Ich rate hierzu gerade bei Videoproduktionen häufig.

F: Welche anderen Rechte können erworben werden?

Für Fotografien und Filme besteht auch weitergehender, urheberrechtlicher Schutz, wenn diese Werkqualität erreichen. Dafür ist die sogenannte Schöpfungshöhe erforderlich. Das ist regelmäßig nicht der Fall bei Schnappschüssen oder Produktfotos. Auch einfache Videoaufnahmen, die lediglich die Realität wiedergeben, ohne besondere Aspekte der Kameraführung, Belichtung oder Drehbuch zu berücksichtigen, erreichen regelmäßig keine Schöpfungshöhe und damit auch keine Werkqualität.

Allerdings ist gerade bei Drohnen zu beachten, dass diese fliegenden Kameras neue, erstaunliche und atemberaubende Perspektiven liefern. Kommt dann noch ein kreativer Schnitt oder eine Bildbearbeitung dazu, wird man in vielen Fällen die Werksqualität und damit das Vorliegen eines „echten“ Urheberrechts bejahen. Die Rechte gehen dann noch etwas weiter. Aber wie gesagt: Schutz besteht in jedem Fall.

F: Wie sieht es mit Rechten Dritter aus?

IPPC LAW: Das ist auch ein interessanter Aspekt des Drohnenrechts. Hier ist zum einen an Persönlichkeitsrechte zu denken, zum anderen an Datenschutzrechte.

Der Überflug von Menschenansammlungen ist ohnehin verboten. Selbstverständlich dürfen Sie auch nicht über den Gartenzaun fliegen und gezielt Fotos von Ihrem Nachbarn machen, der sich im Garten sonnt. Das ist sowohl aufgrund des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, als auch datenschutzrechtlich unzulässig.

Werden allerdings Landschaftsaufnahmen gefertigt, die zufällig auch Menschen abbilden, ohne dass diese konkret im Vordergrund stehen, ist das erstmal erlaubt. Werden diese Bilder oder Videoaufnahmen dann aber veröffentlicht und die gezeigte Person stört sich daran, kann sie dagegen vorgehen und Unterlassung verlangen. Dies geschieht dann oft über eine Abmahnung. Im Zweifel sollte man sich also immer die schriftliche Erlaubnis der betroffenen Person einholen, um Ärger zu vermeiden.

F: Landschaftaufnahmen sind ein gutes Stichwort. Wie ist es denn mit Aufnahmen von innerstädtischen Bereichen? Hier werden ja oft auch Kunstwerke wie z.B. Skulpturen im öffentlichen Raum gezeigt. Darf man diese einfach fotografieren?

IPPC LAW: Es gibt die sogenannte Panoramafreiheit. Nach § 59 UhG ist es zulässig, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.

Daraus ergibt sich schon, dass das Urheberrecht auch für Gebäude. Der Architekt ist urheberrechtlich umfassend geschützt. Außenansichten dürfen aber fotografiert werden. Doch Vorsicht: es ist umstritten, ob die Fotos nur von öffentlich zugänglichen und für jedermann erreichbaren Perspektiven gemacht werden dürfen. Danach wären Drohnenbilder unter Umständen nicht zulässig. Für den rein privaten Gebrauch ist das immer OK. Im Zweifel sollte vor einer Veröffentlichung aber qualifizierter Rechtsrat eingeholt werden.

F: Wie ist es denn, wenn der schlimmste Fall eintritt und die Drohne abstürzt und es zu einem Sachschaden, oder womöglich zu einem Personenschaden kommt?

IPPC LAW: Hier ist das klassische Schadensersatzrecht einschlägig. Wichtig ist, dass die Drohne nur mit einer bestehenden Versicherung und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben, die oben dargelegt wurden, in Betrieb genommen wird. Aber auch dann und bei größter Vorsicht kann es zu Abstürzen und Schäden kommen, auch wenn die heutigen Drohen durch ihre fortschrittliche Technik sehr sicher sind. Wenn es so kommt, sollte man sich jedenfalls dann anwaltlichen Rat holen, wenn der Schaden größer ist. So kann man vermeiden, aufgrund der falschen Verhaltensweise oder unüberlegter Angaben womöglich seinen Versicherungsschutz zu verlieren und dann selbst zu haften. Das wäre nämlich weder für den Drohnenpiloten, noch für den Geschädigten wünschenswert, insbesondere, wenn eine finanzielle Überlastung des Piloten droht.

F: Was ist Ihr Fazit aus den aktuellen Entwicklungen in Bereich des Drohnenrechts?

IPPC LAW: Drohnen sind faszinierend, machen Spaß und liefern tolle Aufnahmen. Als fotografisches und filmisches Tool sind sie für viele Kreative, Blogger und Influencer nicht mehr wegzudenken.

Es ist erfreulich, dass die Luftfahrbehörde kostenloses Lehrmaterial und eine kostenlose Prüfung anbietet. Das macht den Umgang mit Drohnen für alle sicherer.

Die Urheberrechte der Drohnenpiloten sind geschützt, wenn sie diese als fliegende Kamera nutzen.

Wer etwas gesunden Menschenverstand walten lässt und niemanden bedrängt oder belästigt, wird in aller Regel auch keine Probleme mit der Persönlichkeitsrecht anderer, dem Datenschutzrecht, oder Urheberrechten Dritter bekommen. Es gibt allerdings Besonderheiten zu beachten, wo dem juristischen Laien zu raten ist, sich an einen erfahrenen Anwalt zu wenden. Gerade, wenn die Aufnahmen professionell genutzt werden, oder überhaupt veröffentlich und damit einem breiten Publikum zugänglich gemacht werden sollen, ist eine qualifizierte Beratung oft unerlässlich.

Das Boot II – Entscheidung des BGH

Bundesgerichtshof entscheidet am 01. April 2021 in der Sache BGH – I ZR 9/18

Vergütung des Chefkameramanns des Filmwerks „Das Boot“

BGH-Entscheidung Das Boot II – angemessene Vergütung – weitere Beteiligung des Urhebers – Schadensermittlung

Viele erinnern sich gerne an den berühmten deutschen Film „Das Boot“ des Regisseurs Wolfgang Petersen mit vielen deutschen Stars wie Jürgen Prochnow, Hubertus Bengsch, Klaus Wennemann, Herbert Grönemeyer, Martin Semmelrogge, Uwe Ochsenknecht, Erwin Leder, Jan Fedder, Claude-Oliver Rudolph, Ralf Richter, Oliver Stritzel, Heinz Hoenig, Bernd Tauber, Martin May, Joachim Bernhard, Lutz Schnell, Otto Sander, Günter Lamprecht, Sky du Mont und Rita Cadillac.

Vielleicht nicht ganz so geläufig ist vielen der Name des Kameramannes Jost Vacano. Dieser hat aber durch seine professionelle und kreative Kameraführung ebenfalls maßgeblich als Urheber zum Erfolg des Filmes beigetragen. Und „Das Boot hatte großen internationalen Erfolg, der Film war für sechs Oscars, einen Golden Globe und einen BAFTA Award nominiert, außerdem gewann er zahlreiche deutsche Filmpreise.

Auch kommerziell war der Film ein riesiger Erfolg und spielte viele Millionen ein. Der Kameramann erhielt jedoch lediglich einen pauschalen Betrag von 204.000 DM, etwas 100.000 €. Der Film wird bis heute regelmäßig im Fernsehen ausgestrahlt, ist auf DVD und BluRay erhältlich und erzielt nach wie vor erhebliche Gewinne, an denen der Kameramann bislang nicht beteiligt war.

Das erscheint im Hinblick auf seine maßgebliche künstlerische Beteiligung ungerecht und steht auch im Widerspruch zum Gesetz, jedenfalls seit Einführung des § 32a UrhG des Urheberrechtsgesetzes im Jahr 2003.

Was ist bisher passiert?

Der Kameramann hat daher entsprechend geklagt und in letzter Instanz vor dem Bundesgerichtshof (BGH) Recht bekommen. Das Urteil BGH – Das Boot I – vom 22.09.2011, I ZR 127/10 besagt, dass der Kameramann einen Anspruch auf Vergütung hat. Es wurde festgestellt, dass in Bezug auf die gezahlte Vergütung ein auffälliges Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes besteht.

Eine konkrete Zahlungsverpflichtung wurde aber noch nicht ausgesprochen. Der Kameramann musste erneut klagen.

Warum liegt der Fall nun wieder beim Bundesgerichtshof?

Nun hat der für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs erneut verhandelt über eine weitere angemessene Beteiligung des Chefkameramanns des Filmwerks „Das Boot“ an den von der Produktionsgesellschaft, dem Westdeutschen Rundfunk und dem Videoverwerter erzielten Vorteilen aus der Verwertung des Films verhandelt.

Der Kameramann möchte eine angemessene Vergütung von den Beklagten. Außerdem begehrt er die Feststellung, dass eine angemessene Vergütung auch für zukünftige Verwertungshandlungen geschuldet ist.

Die Beklagten beantragen Klageabweisung.

Wie wird der BGH entscheiden?

Das ist natürlich keine ganz einfache Prognose. Allerdings hat der Bundesgerichtshof bereits in dem ersten Urteil entschieden, dass diese Ansprüche dem Kläger grundsätzlich zustehen.

Es ist daher auch nicht nachvollziehbar, dass die Beklagten Klageabweisung beantragen. Der Kameramann musste hier seit 2009 prozessieren und hat bereits in letzter Instanz Recht bekommen. Die Beklagten haben Millionen mit dem Film verdient und sollten den Künstler nun endlich angemessen entlohnen.

Ich denke, dass sich der Bundesgerichtshof hier auf die Seite des Urhebers stellen wird und diesem auch in diesem Verfahren Recht geben wird.

Nach meiner Einschätzung sind die Voraussetzungen der §§ 32 und 32a Urheberrechtsgesetz (UrhG) klar gegeben. Der Urheber ist daher nicht nur für bereits eingefahrene Gewinne zu entschädigen, sondern auch für zukünftige. Das Gesetz wurde ja speziell für solche Umstände geschaffen, wo anfänglich noch nicht absehbar ist, wie erfolgreich ein Werk am Ende sein wird, um Ungerechtigkeiten zu vermeiden.

Wie hoch die Forderung dann tatsächlich ist, bestimmt sich nach § 287 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Vorinstanzen:

LG München I – Urteil vom 2. Juni 2016 – 7 O 17694/08
OLG München – Urteil vom 21. Dezember 2017 – 29 U 2619/16

Betrug im Urheberrecht

Betrug im Urheberrecht

Der Fall Beltracchi, der Fall Ann Freedman & Glafira Rosales und die Filme “Made You Look: A True Story About Fake Art” und “Beltracchi – Die Kunst Der Fälschung“

Über Kunstfälscher am Werk, den Diebstahl geistigen Eigentums, die Täuschung der Kunstszene zum eigenen Vorteil und Betrug zu Lasten der Käufer.

Ist jede Fälschung eines Kunstwerkes gleich Betrug?

Nicht jede Fälschung eines urheberrechtlich geschützten Werkes ist gleich ein Betrug. Meistens liegt in der unerlaubten Vervielfältigung eines Werkes eine Urheberrechtsverletzung. Es gibt natürlich Ausnahmen. So gibt es etwa das Recht auf eine Privatkopie gemäß § 53 Urheberrechtsgesetz (UrhG).

Zum Betrug wird die Urheberrechtsverletzung dann, wenn das kopierte Werk, zum Beispiel ein Bild eines berühmten Malers, für echt ausgegeben wird und als solches verkauft wird. Denn dann wird der Käufer über die Echtheit bzw. über den Urheber des Werkes und damit auch über den Wert getäuscht. Zahlt der Käufer dann den Kaufpreis und nimmt damit die sogenannte Vermögensverfügung gemäß § 263 Strafgesetzbuch (StGB) vor, ist der Betrug vollendet. Allerdings ist  auch schon der Versuch strafbar, § 263 Absatz 2 StGB.

Was ist zum Fall Beltracchi zu sagen?

Wolfgang Beltracchi hat meines Wissens keine Werke kopiert, sondern Stile. Er hat also nicht 1:1 gefälscht, sondern sich angesehen, wie ein bestimmter Künstler gemalt oder Skulpturen erschaffen hat. Dann hat er diesen Stil kopiert, sich in den Künstler hinein gedacht und eine neues Werk in dessen Stil geschaffen. So kopierte er bekannte  Maler wie Heinrich Campendonk, Max Ernst und Max Pechstein, Fernand Léger, André Derain und andere, ohne allerdings einzelne Bilder konkret zu kopieren. Darin liegt an sich keine Urheberrechtsverletzung, vielmehr war darin auch eine erhebliche künstlerische Leistung zu sehen, so dass diese Bilder selbst urheberrechtlichen Schutz genießen – zu Gunsten von Wolfgang Beltracchi!

Das Problem war vielmehr die Verwendung der Unterschrift der Maler und dann im späteren Verlauf der Verkauf der Bilder und Skulpturen als „echt“, also als von dem jeweiligen Künstler stammend. Darin war ein vollendeter Betrug zu erblicken.

Ein ähnlicher Fall sind die Skulpturen des Schweizer Bildhauers Alberto Giacometti, die der Niederländer Robert Driessen hundertfach fälschte und gewinnbringend verkaufte. Auch Driessen wurde wegen Betruges verurteilt. Auch dieser lag in der Täuschung der Käufer.

Der Fall Beltracchi ist in einigen sehr interessanten und sehenswerten Dokumentationen aufbereitet.

Es gibt auch einen ganz aktuellen Film zum Thema Betrug in der Kunstwelt. Worum geht es da?

“Made You Look: A True Story About Fake Art” ist die neueste Dokumentation über Betrug in der Kunst, Fälschungen und Urheberrechtverletzungen auf Netflix. In diesem spannenden Film geht es um die angesehene Galeristin Ann Freedman, die ehemalige Präsidentin der Knoedler Gallery in New York, die von der Geschäftsfrau Glafira Rosales Kunstwerke im Wert von über 80$ Millionen erhalten und verkauft hat.

Leider waren diese Kunstwerke allesamt Fälschungen. Hier ging es dann sowohl um Urheberrechtsverletzungen, als auch um Betrug. Es ging auch um die Eitelkeiten in der Szene, die Macht der Galeristen, Auktionshäuser und Experten. Am Ende wurde hier wohl tatsächlich niemand verurteilt, die Beteiligten einigten sich wohl alle, um ihren guten Ruf als Kenner der Szene und Kunstexperten zu wahren und nicht als die dummen Opfer eines Betruges dazustehen.

Was ist das Fazit?

Nicht jede Kopie eines urheberrechtlich geschützten Werkes ist gleich ein Betrug. Manchmal stellt es noch nicht mal eine Urheberrechtsverletzung dar. Umgekehrt kann ein Betrug auch dann vorliegen, wenn es sich nicht um eine Urheberrechtsverletzung handelt.

Die besprochenen Filme sind beide sehenswert.  Sie sind spannend und geben interessante Einblicke in die manchmal doch sehr abgehobene Kunstszene.

Wenn Sie selbst Anhaltspunkte dafür haben, Opfer eines Betruges durch eine Fälschung von Kunst oder anderen urheberrechtlich geschützten Werken geworden zu sein, lohnt es sich, sich anwaltlich beraten zu lassen. Es ist dann auch fast immer zu raten, Strafanzeige zu erstatten. Die Polizei und die Staatsanwaltschaft ermitteln dann für einen. Ein Rechtsanwalt kann im Verfahren Akteneinsicht nehmen und so relevante Informationen über die Täter erlangen, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Verbraucherschutz, Legal Tech und Abmahnungen

Die Unterschiede bestehen tatsächlich nur auf den ersten Blick. Direkt nach meinem Studium habe ich mich als Rechtsanwalt selbstständig gemacht und zeitgleich zwei Firmen gegründet. Die eine hieß Microfaktor UG. Ziel dieser Firma war klar der Verbraucherschutz. Ich hatte im Studium die Erfahrung gemacht, dass Verbraucher, gerade wenn sie über wenig Geld verfügen, oft von großen Firmen benachteiligt werden.

Der Bundesgerichtshof hat in vielen Urteilen bereits entschieden, dass ein so genannter pauschaler Schadensersatz nicht in den AGB vereinbart werden kann. Gleichwohl halten viele Firmen an solchen Regelungen fest. Konkret ging es um die Vereinbarung einer so genannten Rücklastschriftgebühr. Das bedeutet, dass dem Vertragspartner eine feste Gebühr, meistens um die 25 €, in Rechnung gestellt wird, wenn das Konto des Kunden nicht gedeckt ist und deswegen die Lastschrift nicht eingezogen werden kann.

Diese Praxis ist unzulässig, benachteiligt die Ärmsten und wenn man bedenkt, dass die meisten Menschen mindestens etwa fünf Verträge haben, für die regelmäßig abgebucht wird, summieren sich die Beträge über die Jahre doch erheblich.

Die Verjährungsfrist für derartige Forderungen – gemeint sind hier die Rückforderungen des Verbrauchers gegen die Firmen aufgrund der unberechtigten in Anspruch Name – beträgt mindestens drei Jahre. So können schon einige 100 € zusammenkommen.

Was wollten Sie gegen diese unseriösen Geschäfte tun?

Die Geschäftsidee von Microfaktor UG war nun, den Geschädigten Verbrauchern ihre Forderungen ab zu kaufen, so dass diese sofort Geld in der Tasche hatten. Microfaktor UG hat dann diese Forderungen im eigenen Namen gegen die Firmen durchgesetzt.

Dieses Modell war im Prinzip auch erfolgreich. Wir haben erfolgreich Forderungen von Verbrauchern gekauft und diese auch den Firmen gegenüber durchgesetzt. Allerdings mussten wir schnell feststellen, dass es sich um ein sehr Kapital intensives Projekt gehandelt hat, da wir immer in Vorkasse gehen mussten und die Firmen sich oft quer gestellt haben. Wir waren daher darauf angewiesen, die Firmen zu verklagen. Dies hat die Realisierung unserer Gewinne um Jahre nach hinten verschoben.

 Aus diesem Grund, da zu diesem Zeitpunkt auch keine Finanzierung des Projektes durch Dritte Geldgeber in Aussicht stand, haben wir damals das Projekt beendet und die Mikrofaktor UG liquidiert. Aus heutiger Sicht war das ein Fehler und man hätte intensiver nach Investoren suchen sollen. Es gibt ja heute einige erfolgreiche Firmen am Markt, die ein sehr ähnliches Geschäftsmodell haben. Aber wir waren damals jung und hatten noch nicht die geschäftliche Erfahrung wie heute.

Welche andere Firma haben Sie damals gegründet und worum ging es dabei?

Direkt nach dem Referendariat war ich zwar schon selbstständig als Rechtsanwalt zugelassen, habe aber noch nebenbei in einer anderen Kanzlei gearbeitet, die damals bereits massenhaft Urheberrechtsverletzungen im Internet verfolgt hat. Ich habe dann erkannt, dass die dafür verwendete Verwaltungssoftware, die bereits ein erster Ansatz von Legal Tech war, auch für Verbraucherschutzprojekte sehr relevant sein könnte. Aber auch das Thema Antipiraterie hat mich von Anfang an interessiert, da auch die Künstler und Urheber, deren Rechte massenhaft verletzt werden, Anspruch auf eine angemessene Vertretung und Entschädigung haben.

Aus diesem Grund habe ich damals mit zwei Geschäftspartnern zusammen eine Softwarefirma gegründet, deren Inhalt bereits Legal Tech Lösungen, primär aber Software zum Auffinden von Urheberrechtsverletzungen war.

Diese Firma war auch sehr erfolgreich. Allerdings habe ich mich damals entschieden, diese Firma dann zu verlassen, um mich voll auf meine Arbeit als Rechtsanwalt zu konzentrieren.

Wie geht es der Firma heute und haben Sie noch Verbindungen?

Der Firma, der SKB UG, geht es sehr gut. Sie ist heute einer der führenden Anbieter von forensischer Software für die Ermittlung von Urheberrechtsverletzungen. Sie hilft bei der Suche und Dokumentation von Bilderklau im Internet, bei der Dokumentation von Wettbewerbsverstößen und  von Markenrechtsverstößen. Sie überwacht die Internettauschbörsen auf illegale Angebote hin und lässt illegale Seiten löschen (Take Down).

Außerdem bietet sie Aktenverwaltung und Legal Tech Lösungen an. Meine Kanzlei greift regelmäßig auf die Dienste Der SKB UG zurück. Wir sind mit der Arbeit sehr zufrieden.

Was ist mit dem Begriff Legal Tech eigentlich gemeint?

Legal Tech bezeichnet im Wesentlichen die Fusion von Software mit Rechtsdienstleistungen. Das bietet sich immer dort an, wo Massenverfahren möglich sind. Diese wiederum finden sich meistens da, wo massenhaft Rechte verletzt werden. Das kann auf ganz vielfältige Weise geschehen. Ein Beispiel sind die massenhaften Urheberrechtsverletzungen im Internet. Hier hält es eine Vielzahl von Personen nicht für nötig, die Kreativen und die Unterhaltungsindustrie angemessen für ihre Dienste zu bezahlen und stattdessen wird dann geklaut, zum Beispiel mittels Filesharing. Diese Verfahren können sehr gut technisch unterstützt geführt werden, da die Sachverhalte oft sehr ähnlich sind. Hier sind wir sehr erfolgreich darin, den Urhebern zu ihrem Recht zu verhelfen.

Ein anderes Beispiel sind die massenhaften Rechtsverletzungen von großen Firmen zulasten von Verbrauchern. Aktuell kommen einem der Diesel Skandal, die unberechtigten Forderungen von Kreditbearbeitungsgebühren durch Banken, aber auch die massenhafte Schädigung von Anlegern durch fadenscheinige Anbieter des grauen Kapitalmarktes in den Sinn.

Auch diese Verfahren werden technisch unterstützt in großer Zahl erfolgreich geführt.

Ein weiteres Segment beziehungsweise Anwendungsgebiet von Legal Tech ist der klassische Forderungseinzug, auch Inkasso genannt. Auch hier werden kleine, mittlere und große Handwerksbetriebe, Unternehmen und andere Firmen um das ihnen durch ihre Leistung zustehende Geld gebracht in, indem die Rechnungsempfänger einfach nicht bezahlen. Wir helfen den Geschädigten, indem wir ihnen einfache Lösungen anbieten, diese Forderungen anzumahnen, über ein gerichtliches Mahnverfahren, oder gegebenenfalls gerichtlich im streitigen Verfahren einzutreiben.

Nun haben ja Abmahnungen immer noch einen schlechten Ruf. Was entgegnen Sie, wenn ihnen vorgeworfen wird, dass das nicht mit ihren Verbraucherschutzprojekten zusammenpasst?

Der schlechte Ruf der Abmahnung ist vollkommen ungerechtfertigt. Wer eine Urheberrechtsverletzung im Jahr 2021 begeht, weiß sehr genau, was er tut. Filesharing begeht man nicht mal eben nebenbei aus Versehen, sondern man muss sich dafür eine spezielle Software herunterladen und aktiv nach den illegalen Inhalten suchen.

Es gibt jede Menge günstige und auch kostenlose legale Alternativen, um sich mit Musik, Filmen und anderer Unterhaltung zu versorgen. Niemand muss klauen. Wer es doch tut, hat eben mit Konsequenzen zu rechnen. Ich verstehe die Aufregung darüber nicht. Wenn Sie im Supermarkt klauen, wundern Sie sich doch auch nicht, wenn Sie dann vom Detektiv erwischt werden. Es ist einfach Zeit, dass das Ergebnis kreativer Arbeit, nämlich das geistige Eigentum, wieder die Wertschätzung erfährt, die ihm gebührt.

Im Urheberrecht vertrete ich Künstler und Unternehmen aus der Unterhaltungsbranche. Deren Rechte setze ich durch, wenn sie verletzt werden.

Im Verbraucherschutz ist das nichts anderes. Ist der Verbraucher geschädigt, weil eine Firma ihn getäuscht hat, ihm gegenüber eine unberechtigte Forderung geltend macht, oder weil ihm ein wertloses Anlageprodukt vermittelt wurde, so verhelfe ich ihm zu seinem Recht.

Viele dieser Verfahren können mithilfe von Legal Tech geführt werden. Das bietet Vorteile für alle Beteiligten. Denn auf diese Weise können ähnliche Sachverhalte zusammengeführt werden, Kosten gespart und Prozesse effektiver und schlanker gemacht werden. Hiervon profitieren meine Mandanten.

Framing als Urheberrechtsverletzung

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die Einbettung von fremden Webseiteninhalten eine Urheberrechtsverletzung darstellt, wenn diese Einbettung unter Umgehung von technischen Maßnahmen geschieht

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die Einbettung von Werken in die Webseite eines Dritten durch sogenanntes Framing unzulässig ist, wenn der Zugang zu den betreffenden Werken auf der ursprünglichen Webseite Beschränkungen unterliegt (Urt. v. 09.03.2021, Az. C 392/19). Was bedeutet das genau und was sind die Konsequenzen daraus für Urheberrechtsinhaber und Webseitenbetreiber?

Es handelt sich hier um ein aus Sicht des Urhebers erfreuliches Urteil. Bislang war das sogenannte „Framing“, die Einbindung fremder Seiteninhalte, grundsätzlich erlaubt. Das hat der EuGH (Europäische Gerichtshof) nun dahin gehend eingeschränkt, dass dies doch verboten ist, wenn der ursprüngliche Seitenbetreiber technische Maßnahmen einsetzt, um das Framing zu verhindern.

Für den Inhaber von Urheberrechten bedeutet das, dass er sich besser vor der unkontrollierten und damit auch unentgeltlichen Verbreitung seiner Werke im Internet schützen kann. So kann er selbst solche technischen Maßnahmen ergreifen. Hat er eine Lizenz erteilt, kann er seinem Lizenznehmer zur Auflage machen, solche Maßnahmen zu ergreifen. So war auch der Ausgangsfall gelagert.

Das ist gerade für die Inhaber von Bildrechten, Rechten an Fotos und Lichtbildern interessant, da im Internet leider noch immer sehr viele Fotografien ohne Lizenz verwendet werden, der sogenannte Bilderklau. Die Fotografen gehen dann oft leer aus und werde für ihre Arbeit nicht bezahlt.

Was ist betroffenen Fotografen zu raten?

Zunächst kann natürlich jeder Fotograf oder Inhaber von Rechten an Bildern, Fotografien und Lichtbildern anwaltlichen Rat suchen, wenn er von einer Urheberrechtsverletzung erfährt.

Es gibt auch spezialisierte Unternehmen, die die Suche nach solchen Urheberrechtsverletzungen übernehmen und auch eine professionelle und gerichtsfeste Dokumentation der Verstöße liefern. Ich selber arbeite seit vielen Jahren erfolgreich mit der SKB UG (haftungsbeschränkt) zusammen.

Sind die Verstöße erst gefunden und ordnungsgemäß dokumentiert, kann man von den Bilderdieben Unterlassung verlangen und auch Schadensersatz fordern. Das funktioniert sehr erfolgreich, da die Rechtslage meist klar ist und bei gewerblichen Webseiten auch die Verantwortlichen leicht über das Impressum herausgefunden werden können. Die Erfolgsquote ist in diesen Fällen sehr gut.

Wie hoch ist der Schadenersatz, über den sich der Fotograf dann freuen darf?

Das hängt von der Art und Dauer der unerlaubten Nutzung ab, von der Qualität und Professionalität des Fotos und vom Ausmaß der illegalen Verbreitung. Durchschnittlich werden mehrere Hundert bis einige Tausend Euro fällig.

Das ist dann die angemessene Entschädigung dafür, dass der Fotograf erst ganz leer ausgehen sollte und ihm auch nicht einmal der nötige Respekt gezollt wurde, indem er als Urheber benannt wurde.

Meine Mandanten sind dann immer ganz angenehm überrascht, wenn sie ihre Entschädigung erhalten.

Wie hoch sind die Kosten, wenn man einen Rechtsanwalt beauftragt?

Das hängt wieder davon ab, um welches Foto es sich handelt, wie viele es sind, wie lange der Bilderklau schon angedauert hat, wie groß die Firma ist, die das Bild illegal nutzt, und so weiter.

Das Schöne ist, dass der Bilderdieb diese Kosten ersetzen muss. In den meisten Fällen ist unsere Arbeit daher am Ende für den Fotografen sogar kostenlos.  Da haben wir schon das eine oder andere Lächeln in das Gesicht des Fotografen gezaubert.

Welche technischen Maßnahmen kann ein Webseitenbetreiber einsetzen, um das Framing erfolgreich zu verhindern?

Ich habe hierzu Herrn Pavel Karaoglanov, den Geschäftsführer der SKB UG (haftungsbeschränkt) gefragt, der seit Jahren gefragter Experte auf dem Gebiet der Antipiraterie ist und Lösungen zur Aufdeckung und Verhinderung von Urheberrechtsverletzungen anbietet. Er hat mir erzählt, dass das Framing durch die Gestaltung der Servereinstellungen der eigenen Seite verhindert werden kann. Die eigene Seite erkennt dann, woher eine Anfrage stammt und erlaubt die Anzeige nur, wenn diese von der eigenen Seite vermittelt wird.

Für die genaue Erklärung und insbesondere für die Umsetzung solcher Maßnahmen würde ich dann aber an die SKB UG verweisen.

Was ist das Fazit aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes?

Es ist erfreulich, dass der EuGH die Rechte der Künstler und Fotografen abermals stärkt. Diese sind der unerlaubten Verwertung ihrer Bilder durch andere Unternehmen, oft auch durch die Tech-Riesen aus dem Silicon Valley, oft schutzlos ausgeliefert gewesen. Durch Urteile wie dieses, die die Position der Kreativen verbessern, kann auch mit anwaltlichem Rat an der Seite der Kampf gegen die Internetpiraterie effektiver geführt werden. So kann mit kreativer Arbeit auch ein angemessenes Auskommen erzielt werden.