- Beschluss des Landgericht Berlin vom 27.09.2024, AZ: 15 O 479/24 eV
Das Landgericht Berlin untersagt erneut die unerlaubte Nutzung der Tonaufnahme „Jaxomy X Agatino Romero X Raffaella Carra – Pedro” und der Videoaufnahme “Raccoon Meme Video“. Die Rechte an der Tonaufnahme und an dem Video liegen bei der B1 Recordings GmbH und dürfen im gewerblichen oder politischen Kontext nicht ohne eigens eingeholte Lizenz auf Social Media-Plattformen wie Instagram und Tiktok genutzt werden. Der Verfahrenswert wurde auf 50.000 € in der Hauptsache festgesetzt. Die Kosten des Verfahrens muss der unberechtigte Verwender tragen.
- Beschluss des LG Köln vom 02.09.2024, AZ: 33 O 346/24
ARTEL SHOP hat den Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3a UWG i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 JuSchG wegen des Angebotes und Versands alkoholischer Getränke ohne Altersprüfung. Der Antragsteller hat auch den Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3 Abs. 1 UWG i.V.m. § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG wegen der unwahren Angabe, das alkoholische Getränk werde durch „DHL Paket mit Alterssichtprüfung ab 18 Jahre“ versandt. Der Verfahrenswert wurde – im einstweiligen Rechtsschutz – auf 20.000,00 EUR festgesetzt.
- Beschluss des Landgericht Berlin vom 14.08.2024, AZ: 15 O 396/24 eV
Das Landgericht Berlin bestätigt erneut eine Urheberrechtsverletzung durch das Unterlegen eines gewerblichen Videos auf Instagram mit einer geschützten Tonaufnahme. Die B1 Recordings GmbH hat einen Unterlassungsanspruch wegen der unerlaubten Verwendung der Tonaufnahme „Jaxomy X Agatino Romero X Raffaella Carrà – Pedro“ auf einem gewerblichen Social-Media-Account. Der Streitwert wurde auf 66.666,00 Euro festgesetzt, was 100.000,00 Euro in der Hauptsache entspricht.
- Beschluss des Landgericht Berlin vom 19.06.2024, AZ: 15 O 329/24 eV
Die Rechteinhaberschaft der Antragstellerin (des Labels) an der Tonaufnahme wird gemäß §§ 10 I, III, 85 I UrhG vermutet, wenn sie auf einschlägigen Publikationswegen (Amazon, Apple, Spotify) als Rechteinhaberin hinsichtlich der Tonaufnahme benannt wird.
Die Verwendung der Tonaufnahme auf der Plattform „TikTok“ zu kommerziellen Zwecken stellt eine Rechtsverletzung dar. - Beschluss des Landgericht Berlin vom 03.06.2024, AZ: 15 O 300/24 eV
Die kommerzielle Nutzung eines Musikwerkes auf Instagram ist nicht von der Lizenzvereinbarung mit Instagram gedeckt.
Ein Nebenerwerb ist für eine kommerzielle Tätigkeit bereits ausreichend, selbst wenn er nur der teilweisen Kostendeckung dienen sollte. - LG Berlin, Beschluss vom 17.04.2024, Az: 15 O 193/24 eV
Das Landgericht Berlin untersagt Nutzung von Musik auf TikTok zu politischen Zwecken.
- LG Berlin, Beschluss vom 15.12.2023, Az: 15 O 395/23
Das Landgericht Berlin setzt in mittlerweile ständiger Rechtsprechung den Verfahrenswert bzgl. einer Urheberrechtsverletzung über Social Media auf mindestens 15.000,00 Euro in der Hauptsache, für das einstweilige Verfügungsverfahren auf 10.000,00 Euro, fest.
- LG Berlin, Beschluss vom 10.10.2023, Az. 15 O 391/23
Das Landgericht Berlin stellt klar:
- Die Antragsteller Mark Klammek („Mitchell Lennox“) und Florian Richter („Julien Nairolf“) sind Miturheber an dem Musikwerk „Melanie Thornton – Wonderful Dream“
- Die Lizenzbedingungen von TikTok erlauben die Nutzung von Musik aus der TikTok-Bibliothek nur für private Zwecke
- Ist der TikTok-Account thematisch mit einer verlinkten Webseite identisch, die gewerblichen Zwecken dient, handelt es sich bei diesem Account um eine kommerzielle Nutzung
- In diesem Fall ist es unerheblich, ob, und wieviel, Einnahmen über den TikTok-Account selbst generiert werden
- Eine kommerzielle Nutzung kann sich aber auch daraus ergeben, dass über den TikTok-Account selbst Gelder generiert werden
- Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2023 – L 7 KA 29/22 B ER
Für Streitigkeiten über eine Vergütung von Corona-Test-Stationen aus §§ 7 ff. TestV ist der Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben. Die Voraussetzungen der abdrängenden Rechtszuweisung zu den Sozialgerichten nach § 51 SGG liegen nicht vor. Insbesondere handelt es sich nicht um eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG. Denn die streitentscheidende Norm – § 7 TestV – ist selbst nicht im SGB V verortet.
- BGH, Urteil vom 6. Dezember 2017 – I ZR 186/16
- BVerfG, 18.02.2019 – 1 BvR 2556/17
- EuGH, Urteil vom 18.10.2018 AZ: C-149/17
- BGH, Urteil vom 30. März 2017, AZ: I ZR 19/16
- BGH, Beschluss vom 03.02.2011, AZ: I ZA 17/10
- BGH, Urteil vom 11. Juni 2015, Az.: I ZR 19/14
- BGH, 13.07.2017 – I ZR 193/16
- BGH, 30.03.2017 – I ZR 19/16