Für Ansprüche von Corona-Test-Stellen gegen die Kassenärztliche Vereinigung aus § 7 TestV sind die Verwaltungsgerichte zuständig, keine Zuständigkeit der Sozialgerichte

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
L 7 KA 29/22 B ER, Beschluss vom 12. Januar 2023
Vorinstanz: Sozialgericht Berlin, AZ: S 83 KA 141/22 ER

Das LSG Berlin-Brandenburg weist mit dem Beschluss die Beschwerde der Kassenärztlichen
Vereinigung Thüringen gegen den Verweisungsbeschluss des Sozialgerichts Berlin zurück.


Die Antragstellerin, eine ehemalige Corona Test Station, macht Ansprüche auf Auszahlung von
Vergütung für Testleistungen gemäß Coronavirus-Testverordnung (TestV) geltend.


Viele Kassenärztliche Vereinigungen sind von einer zu laxen Politik zu einer extrem restriktiven
Auszahlungspolitik übergegangen. Viele Betreiber von Corona Test Zentren warten seit langer Zeit
auf ihr Geld. Zahlungen werden bereits wegen geringfügiger Auffälligkeiten oder
Widersprüchlichkeiten insgesamt gem. § 7a Abs. 5 TestV vollständig ausgesetzt. Dies bringt die
Betreiber in Bedrängnis und wirtschaftliche Not. Dagegen hilft oft nur der Rechtsweg. Für diese
Streitigkeiten sind nicht die Sozialgerichte, sondern die Verwaltungsgerichte zuständig. Dies hat das
LSG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 12. Januar 2023 entschieden, AZ: L 7 KA 29/22 B ER.


Für Streitigkeiten über eine Vergütung von Corona-Test-Stationen aus §§ 7 ff. TestV ist danach der
Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben. Die Voraussetzungen der
abdrängenden Rechtszuweisung zu den Sozialgerichten nach § 51 SGG liegen danach nicht vor.
Insbesondere handelt es sich laut LSG Berlin-Brandenburg nicht um eine Angelegenheit der
gesetzlichen Krankenversicherung im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG. Denn die streitentscheidende
Norm – § 7 TestV – ist selbst nicht im SGB V verortet.


Die KV (Kassenärztliche Vereinigung) handelt hier nur als (technische) Abrechnungsstelle. Allein aus
der Sachnähe ergebe sich nicht, dass es sich um eine Angelegenheit der gesetzlichen
Krankenversicherung handele. Dagegen spräche vielmehr, dass die Auszahlung aus der
Liquiditätsreserve erfolge, die wiederum aus Steuermitteln und nicht aus Beiträgen zur gesetzlichen
Krankenkasse aufgefüllt werde. Die Leistungen erfolgten nämlich nicht an die gesetzlich
Versicherten.


Auch die Antragstellerin, das Corona-Test-Zentrum sei zudem selbst keine Leistungserbringerin im
System der gesetzlichen Krankenversicherung, sondern als Stelle des öffentlichen
Gesundheitsdienstes.

Normen:
§ 7 TestV, § 7a TestV, § 40 VwGO, § 51 SGG, § 20i SGB V, § 68 IfSG, § 14 TestV, § 271 SGB V, § 4 SGB I,
221 SGB V, §§ 14, 15 TestV, § 6 TestV, § 19 IfSG, 73 SGB V