Drohnen: Unglaubliche Möglichkeiten für Fotografen, Kreative und Filmemacher
Rechtliche Aspekte der neuen Technik für Hobbypiloten und Profis
Herr Rechtsanwalt Sebastian, was hat Sie dazu veranlasst, sich mit dem Recht der Drohnen zu beschäftigen?
IPPC LAW: Es war als Kind immer mein Traum, einen ferngesteuerten Hubschrauber zu besitzen. Das war damals unerreichbar, es gab nur solche mit Benzinantrieb für über Tausend DM, die auch nur auf einem Flugplatz geflogen werden durften. Als in den letzten Jahren elektrische Hubschaber immer billiger wurden, habe ich das Fliegen damit gelernt. Schnell habe ich erkannt, dass die Drohnen, bei denen es sich meistens um Quadrokopter, also Hubschrauber mit vier Rotoren, handelt, stabiler fliegen und durch die Bestückung mit Kameras hervorragende Luftbilder liefern.
Das blieb auch von den Fotografen, Filmemachern, Bloggern und Influencern nicht unbemerkt. Diese machen sich die neue Technik für atemberaubende Bilder zunutze und sind dann Urheber dieser Videos und Fotos. Hier kommt dann der berufliche Aspekt ins Spiel, wenn es darum geht, wie zum Beispiel das Urheberrecht an diesen Aufnahmen erworben und geschützt wird.
Privat habe ich seit fast sieben Jahren eine Drohne, eine Phantom 3 Professional, und habe damit schon ganz tolle Aufnahmen gemacht. Gestern war es dann Zeit für ein neues Gerät: Die DJI FPV. Ein unglaubliches Gerät. Es fliegt bis zu 140 km/h schnell und macht dabei Videoaufnahmen in 4 K Qualität. Die Steuerung erfolgt über eine VR-Maske (Virtual Reality) und eine Fernbedienung. Neu ist die Steuerung mit dem neuen DJI Motion Controller. Dieses kompakte und intuitive Gerät ermöglicht das Manövrieren des Flugzeugs, indem es den natürlichen Bewegungen der Hand folgt.
Da ich nun gerne damit loslegen möchte, habe ich mich auch mit der neuen Rechtslage beschäftigt.
F: Da hat sich ja in den letzten Jahren bestimmt einiges geändert. Was sind die neuen Regelungen, wer hat sie gemacht und was bedeuten sie für den Nutzer?
IPPC LAW: Richtig. Als ich angefangen habe, war nur eine Versicherung obligatorisch. Diese ist natürlich nach wie vor erforderlich. Da aber immer mehr, immer schnellere, Drohnen in den Markt kommen, die mit immer besseren Kameras ausgestattet sind, bestand hier ein großes Regelungsbedürfnis. Denn zuallererst muss natürlich die Sicherheit der Menschen, des Luftraumes und von fremden Sachen gewährleistet sein. Außerdem sind Aspekte der Privatsphäre und des Datenschutzes zu beachten. Vieles davon ist in der DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/947 geregelt.
Deshalb müssen Drohnen nun registriert sein, der Pilot muss mindestens 16 Jahre alt sein und, je nach Gewicht und Geschwindigkeit der Drohne muss der Pilot eine Prüfung beim Luftfahrtbundesamt ablegen. Das geschieht online https://lba-openuav.de/ und ist zurzeit noch kostenlos. Diese Regeln gelten nicht für Drohnen unter 250 g, die Spielzeug gemäß der Richtlinie 2009/48/EG sind. Kinder dürfen also insbesondere die kleinen, leichten Indoor-Drohnen fliegen.
Draußen dürfen insbesondere Menschenansammlungen nicht überflogen werde. Je nach Kategorie der Drohne, die sich insbesondere nach dem Gewicht = maximale Abflugmasse (MTOM – Maximum Take-Off Mass) richtet, muss ein bestimmter Mindestabstand zu Menschen eingehalten werden.
Wer sich für weitere Details interessiert, sollte sich die Lehrmaterialien auf der Seite des Luftfahrtbundesamtes https://lba-openuav.de/ anschauen. Für Drohnenpiloten ist die Kenntnis ohnehin obligatorisch, um die erforderliche Prüfung ablegen zu können.
F: Welche weiteren rechtlichen Aspekte sind zu beachten?
IPPC LAW: Wie vorhin schon angesprochen, sind die meisten Drohnen heute mit Kameras ausgestattet und liefern hervorragende Bilder und Filme aus einer ungewöhnlichen Perspektive. Viele nutzen diese Bilder beruflich oder auch privat, indem sie sie zum Beispiel über das Internet verbreiten. YouTube, Facebook, Instagram oder TikTok sind da beliebte Methoden, um die Fotos und Videos der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Hinzu kommt natürlich eventuell die eigene Homepage oder der eigene Blog. Da stellt sich die Frage nach dem Urheberrecht, aber auch Persönlichkeitsrechte und Datenschutz können betroffen sein.
F: Wie verhält es sich mit dem Urheberrecht an Drohnenbildern und Drohnenfilmaufnahmen?
IPPC LAW: Zunächst ist jeder, der Aufnahmen mit einer Kamera macht, erstmal Lichtbildner (das gilt für Standbilder/Fotos) gemäß § 72 Urheberrechtsgesetz (UrG) bzw. Laufbildhersteller (für Videoaufnahmen) im Sinne von § 95 UrhG. Hierdurch sind diese Aufnahmen schon urheberrechtlich (ganz richtig im Rechtssinne wäre hier zu sagen „leistungsschutzrechtlich“) geschützt. Das bedeutet, dass die Aufnahmen ohne die Erlaubnis des Herstellers nicht veröffentlicht, verbreitet und vervielfältigt werden dürfen. Gegen den, leider immer noch weit verbreiteten, Bilderklau im Internet kann man also sofort vorgehen.
Dazu bedarf es keiner weiteren Schritte. Diese Rechte erhält man durch Schaffung der Aufnahme. Eine Registrierung (wie in den USA) ist in Deutschland, der EU und vielen anderen Ländern nicht erforderlich.
F: Was ist mit dem berühmten ©? Muss man diesen Copyright-Vermerk anbringen, um geschützt zu sein?
IPPC LAW: Nein. Wie gesagt, der Schutz entsteht durch die Schaffung des Werkes. Allerdings ist dieser Hinweis nicht völlig nutzlos. Er kann die Beweissituation sehr erleichtern, sollte es einmal zum Streit über die Rechte an einem Film oder einer Fotografie kommen. Der sogenannte C-Vermerk, oder auch der P-Vermerk, die auch bei Tonträgern und Filmwerken üblich sind, können die Urheberrechtsvermutung des § 10 UrhG begründen. Danach wird vermutet, dass derjenige, dessen Name, Künstlername oder Firma auf dem Werk angebracht ist, auch Urheber bzw. Leistungsschutzberechtigter ist. Insofern kann das Anbringen dieses Vermerkes, zusammen mit dem Namen oder der Firma und dem Produktionsjahr, die rechtliche Situation vereinfachen. Wann und in welcher Form das geschehen sollte, ist am besten mit einem erfahrenen Rechtsanwalt zu besprechen. Ich rate hierzu gerade bei Videoproduktionen häufig.
F: Welche anderen Rechte können erworben werden?
Für Fotografien und Filme besteht auch weitergehender, urheberrechtlicher Schutz, wenn diese Werkqualität erreichen. Dafür ist die sogenannte Schöpfungshöhe erforderlich. Das ist regelmäßig nicht der Fall bei Schnappschüssen oder Produktfotos. Auch einfache Videoaufnahmen, die lediglich die Realität wiedergeben, ohne besondere Aspekte der Kameraführung, Belichtung oder Drehbuch zu berücksichtigen, erreichen regelmäßig keine Schöpfungshöhe und damit auch keine Werkqualität.
Allerdings ist gerade bei Drohnen zu beachten, dass diese fliegenden Kameras neue, erstaunliche und atemberaubende Perspektiven liefern. Kommt dann noch ein kreativer Schnitt oder eine Bildbearbeitung dazu, wird man in vielen Fällen die Werksqualität und damit das Vorliegen eines „echten“ Urheberrechts bejahen. Die Rechte gehen dann noch etwas weiter. Aber wie gesagt: Schutz besteht in jedem Fall.
F: Wie sieht es mit Rechten Dritter aus?
IPPC LAW: Das ist auch ein interessanter Aspekt des Drohnenrechts. Hier ist zum einen an Persönlichkeitsrechte zu denken, zum anderen an Datenschutzrechte.
Der Überflug von Menschenansammlungen ist ohnehin verboten. Selbstverständlich dürfen Sie auch nicht über den Gartenzaun fliegen und gezielt Fotos von Ihrem Nachbarn machen, der sich im Garten sonnt. Das ist sowohl aufgrund des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, als auch datenschutzrechtlich unzulässig.
Werden allerdings Landschaftsaufnahmen gefertigt, die zufällig auch Menschen abbilden, ohne dass diese konkret im Vordergrund stehen, ist das erstmal erlaubt. Werden diese Bilder oder Videoaufnahmen dann aber veröffentlicht und die gezeigte Person stört sich daran, kann sie dagegen vorgehen und Unterlassung verlangen. Dies geschieht dann oft über eine Abmahnung. Im Zweifel sollte man sich also immer die schriftliche Erlaubnis der betroffenen Person einholen, um Ärger zu vermeiden.
F: Landschaftaufnahmen sind ein gutes Stichwort. Wie ist es denn mit Aufnahmen von innerstädtischen Bereichen? Hier werden ja oft auch Kunstwerke wie z.B. Skulpturen im öffentlichen Raum gezeigt. Darf man diese einfach fotografieren?
IPPC LAW: Es gibt die sogenannte Panoramafreiheit. Nach § 59 UhG ist es zulässig, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
Daraus ergibt sich schon, dass das Urheberrecht auch für Gebäude. Der Architekt ist urheberrechtlich umfassend geschützt. Außenansichten dürfen aber fotografiert werden. Doch Vorsicht: es ist umstritten, ob die Fotos nur von öffentlich zugänglichen und für jedermann erreichbaren Perspektiven gemacht werden dürfen. Danach wären Drohnenbilder unter Umständen nicht zulässig. Für den rein privaten Gebrauch ist das immer OK. Im Zweifel sollte vor einer Veröffentlichung aber qualifizierter Rechtsrat eingeholt werden.
F: Wie ist es denn, wenn der schlimmste Fall eintritt und die Drohne abstürzt und es zu einem Sachschaden, oder womöglich zu einem Personenschaden kommt?
IPPC LAW: Hier ist das klassische Schadensersatzrecht einschlägig. Wichtig ist, dass die Drohne nur mit einer bestehenden Versicherung und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben, die oben dargelegt wurden, in Betrieb genommen wird. Aber auch dann und bei größter Vorsicht kann es zu Abstürzen und Schäden kommen, auch wenn die heutigen Drohen durch ihre fortschrittliche Technik sehr sicher sind. Wenn es so kommt, sollte man sich jedenfalls dann anwaltlichen Rat holen, wenn der Schaden größer ist. So kann man vermeiden, aufgrund der falschen Verhaltensweise oder unüberlegter Angaben womöglich seinen Versicherungsschutz zu verlieren und dann selbst zu haften. Das wäre nämlich weder für den Drohnenpiloten, noch für den Geschädigten wünschenswert, insbesondere, wenn eine finanzielle Überlastung des Piloten droht.
F: Was ist Ihr Fazit aus den aktuellen Entwicklungen in Bereich des Drohnenrechts?
IPPC LAW: Drohnen sind faszinierend, machen Spaß und liefern tolle Aufnahmen. Als fotografisches und filmisches Tool sind sie für viele Kreative, Blogger und Influencer nicht mehr wegzudenken.
Es ist erfreulich, dass die Luftfahrbehörde kostenloses Lehrmaterial und eine kostenlose Prüfung anbietet. Das macht den Umgang mit Drohnen für alle sicherer.
Die Urheberrechte der Drohnenpiloten sind geschützt, wenn sie diese als fliegende Kamera nutzen.
Wer etwas gesunden Menschenverstand walten lässt und niemanden bedrängt oder belästigt, wird in aller Regel auch keine Probleme mit der Persönlichkeitsrecht anderer, dem Datenschutzrecht, oder Urheberrechten Dritter bekommen. Es gibt allerdings Besonderheiten zu beachten, wo dem juristischen Laien zu raten ist, sich an einen erfahrenen Anwalt zu wenden. Gerade, wenn die Aufnahmen professionell genutzt werden, oder überhaupt veröffentlich und damit einem breiten Publikum zugänglich gemacht werden sollen, ist eine qualifizierte Beratung oft unerlässlich.