Das Boot II – Entscheidung des BGH

Bundesgerichtshof entscheidet am 01. April 2021 in der Sache BGH – I ZR 9/18

Vergütung des Chefkameramanns des Filmwerks „Das Boot“

BGH-Entscheidung Das Boot II – angemessene Vergütung – weitere Beteiligung des Urhebers – Schadensermittlung

Viele erinnern sich gerne an den berühmten deutschen Film „Das Boot“ des Regisseurs Wolfgang Petersen mit vielen deutschen Stars wie Jürgen Prochnow, Hubertus Bengsch, Klaus Wennemann, Herbert Grönemeyer, Martin Semmelrogge, Uwe Ochsenknecht, Erwin Leder, Jan Fedder, Claude-Oliver Rudolph, Ralf Richter, Oliver Stritzel, Heinz Hoenig, Bernd Tauber, Martin May, Joachim Bernhard, Lutz Schnell, Otto Sander, Günter Lamprecht, Sky du Mont und Rita Cadillac.

Vielleicht nicht ganz so geläufig ist vielen der Name des Kameramannes Jost Vacano. Dieser hat aber durch seine professionelle und kreative Kameraführung ebenfalls maßgeblich als Urheber zum Erfolg des Filmes beigetragen. Und „Das Boot hatte großen internationalen Erfolg, der Film war für sechs Oscars, einen Golden Globe und einen BAFTA Award nominiert, außerdem gewann er zahlreiche deutsche Filmpreise.

Auch kommerziell war der Film ein riesiger Erfolg und spielte viele Millionen ein. Der Kameramann erhielt jedoch lediglich einen pauschalen Betrag von 204.000 DM, etwas 100.000 €. Der Film wird bis heute regelmäßig im Fernsehen ausgestrahlt, ist auf DVD und BluRay erhältlich und erzielt nach wie vor erhebliche Gewinne, an denen der Kameramann bislang nicht beteiligt war.

Das erscheint im Hinblick auf seine maßgebliche künstlerische Beteiligung ungerecht und steht auch im Widerspruch zum Gesetz, jedenfalls seit Einführung des § 32a UrhG des Urheberrechtsgesetzes im Jahr 2003.

Was ist bisher passiert?

Der Kameramann hat daher entsprechend geklagt und in letzter Instanz vor dem Bundesgerichtshof (BGH) Recht bekommen. Das Urteil BGH – Das Boot I – vom 22.09.2011, I ZR 127/10 besagt, dass der Kameramann einen Anspruch auf Vergütung hat. Es wurde festgestellt, dass in Bezug auf die gezahlte Vergütung ein auffälliges Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes besteht.

Eine konkrete Zahlungsverpflichtung wurde aber noch nicht ausgesprochen. Der Kameramann musste erneut klagen.

Warum liegt der Fall nun wieder beim Bundesgerichtshof?

Nun hat der für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs erneut verhandelt über eine weitere angemessene Beteiligung des Chefkameramanns des Filmwerks „Das Boot“ an den von der Produktionsgesellschaft, dem Westdeutschen Rundfunk und dem Videoverwerter erzielten Vorteilen aus der Verwertung des Films verhandelt.

Der Kameramann möchte eine angemessene Vergütung von den Beklagten. Außerdem begehrt er die Feststellung, dass eine angemessene Vergütung auch für zukünftige Verwertungshandlungen geschuldet ist.

Die Beklagten beantragen Klageabweisung.

Wie wird der BGH entscheiden?

Das ist natürlich keine ganz einfache Prognose. Allerdings hat der Bundesgerichtshof bereits in dem ersten Urteil entschieden, dass diese Ansprüche dem Kläger grundsätzlich zustehen.

Es ist daher auch nicht nachvollziehbar, dass die Beklagten Klageabweisung beantragen. Der Kameramann musste hier seit 2009 prozessieren und hat bereits in letzter Instanz Recht bekommen. Die Beklagten haben Millionen mit dem Film verdient und sollten den Künstler nun endlich angemessen entlohnen.

Ich denke, dass sich der Bundesgerichtshof hier auf die Seite des Urhebers stellen wird und diesem auch in diesem Verfahren Recht geben wird.

Nach meiner Einschätzung sind die Voraussetzungen der §§ 32 und 32a Urheberrechtsgesetz (UrhG) klar gegeben. Der Urheber ist daher nicht nur für bereits eingefahrene Gewinne zu entschädigen, sondern auch für zukünftige. Das Gesetz wurde ja speziell für solche Umstände geschaffen, wo anfänglich noch nicht absehbar ist, wie erfolgreich ein Werk am Ende sein wird, um Ungerechtigkeiten zu vermeiden.

Wie hoch die Forderung dann tatsächlich ist, bestimmt sich nach § 287 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Vorinstanzen:

LG München I – Urteil vom 2. Juni 2016 – 7 O 17694/08
OLG München – Urteil vom 21. Dezember 2017 – 29 U 2619/16